Vereinssatzung des Herzogenrather Turnvereins 1880 e.V.
§ 1 — Name, Sitz und Zweck
1) Der Herzogenrather Turnverein 1880 e.V. mit Sitz in Herzogenrath verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Turnens in seiner den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit für alle Alters- und Leistungsstufen beiderlei Geschlechts in zeitgemäßen Formen als Beitrag zur Persönlichkeitsentfaltung und Weg zur aktiven Freizeitgestaltung.Der Satzungszweck wird durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
3) Der Verein gehört dem Turngau Aachen 1864 e.V. an.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Der Verein bekennt sich zu den Jahn'schen Grundsätzen, wie sie in der Satzung des Deutschen Turnerbundes e.V. niedergelegt sind. Er hält sich parteipolitisch neutral.
§ 2 — Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 3 — Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage des Vereins ist die Satzung.
§ 4 — Mitglieder Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern.
§ 5 — Bedingungen der Aufnahme Es kann jeder aufgenommen werden, der einen unbescholtenen Lebenswandel führt. Über etwaige Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 6 — Aufnahme Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach vorausgegangener schriftlicher Anmeldung beim Vorstand. Es ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen.
§ 7 — Austritt und Ausschluss Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
1) Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich zum Quartalsende beim Abteilungsleiter oder bei der Geschäftsstelle erklärt werden. Beitragspflicht besteht bis Ende der Mitgliedschaft
2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit erfolgen,
a) wenn das Mitglied mit mehr als drei Monatsbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist;
b) wenn in grober Weise gegen die Vereinsdisziplin verstoßen oder das Ansehen des Vereins geschädigt wird. Durch den Ausschluss erlischt nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge. Die Beitragspflicht endet im Falle des Ausschlusses mit Ende des Monats, in dem der Ausschluss erfolgt ist.
§ 8 — Beitrag Der Beitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im voraus (evtl. auch durch Überweisung) zu entrichten.
§ 9 — Jahreshauptversammlung
1) In jedem Jahr findet innerhalb der ersten 3 Monate die Hauptversammlung statt. Die volljährigen aktiven Mitglieder und die Jugendvertreter werden spätestens 2 Wochen vorher zur Hauptversammlung eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
2) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören u. a.:
a) die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen zu nehmen,
b) den Vorstand zu entlasten,
c) die Mitglieder des Vorstandes zu wählen und die von der Jugendversammlung gewählten Jugendwart und Jugendwartin zu bestätigen,
d) Ehrenmitglieder zu ernennen,
e) den Monatsbeitrag festzusetzen,
f) Satzungsänderungen zu beschließen,
g) und über Anträge zu befinden.
3) Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter leitet die Hauptversammlung.
4) Jede satzungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5) Zur Beschlussfassung bei der Hauptversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt.
6) Über den Ablauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden unterschrieben werden muss.
§ 10 — Außerordentliche Hauptversammlung
1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der bei der Hauptversammlung Stimmberechtigten schriftlich beantragt wird.
2) Im Übrigen gilt § 9 sinngemäß.
§ 11 — Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Oberturnwart
d) Geschäftsführer
e) Kassenwart
g) Jugendwartin
f) Frauenwartin
2) Der Vorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt.
3) Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt bis zur Neuwahl. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl bestellen.
4) Der 1. und der 2. Vorsitzende haben jeder allein das Recht, den Verein nach außen zu vertreten und in dessen Namen Verträge abzuschließen. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
5) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören u. a.:
a) die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen,
b) die Kasse des Vereins zu verwalten,
c) die Haupt- und sonstigen Versammlungen vorzubereiten
d) und die Hauptversammlung über alle wesentlichen Maßnahmen und Vorgänge zu unterrichten.
6) Für Sonderaufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise bilden.
§ 12 — Jugendausschuss
1) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
2) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins —außer im sporttechnischen Bereich. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
§ 13 — Kassenprüfer
1) Die Kassenprüfung erfolgt von zwei von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern.
2) Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschafts- und Kassenführung zu überwachen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
3) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 14 — Satzungsänderung
1) Eine Änderung dieser Satzung kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden. Anträge hierzu müssen in vollem Wortlaut auf der Tagesordnung stehen.
2) Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
§ 15 — Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschließen.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Turngau Aachen 1964 e.V., mit seinem Sitz in Aachen, oder dem Rechtsnachfolger, der es ausschließlich für gemeinnützige turnerische Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 16. März 1989 in Herzogenrath einstimmig beschlossen.
Herzogenrath, den 16. März 1989